Aufgrund der persönlichen Eindrücke an der Hauptverhandlung, insbesondere der Aussagen von BW.________, steht für das Gericht jedenfalls fest, dass es sich bei ihm nicht um jemanden handelte, der A.________ hätte Paroli bieten können, zumal er pro Mandat eingesetzt und fürstlich bezahlt wurde. Aus den Bankauszügen der AT.________AG ergibt sich zudem, dass BW.________ im Zusammenhang mit den Sanierungsaufträgen an den BD.________-Liegenschaften im DJ.________ und in Zürich direkt von der AT.________AG total CHF 169'000.00 erhielt (pag. 3 15 514 / 3 15 569 / 3 15 645 / 3 15 1023).