_ ergibt, dass nur die beiden ersten Berichte als inhaltlich korrekt bezeichnet werden können. Bezeichnenderweise sind dies die einzigen beiden Berichte, die noch einen gewissen Einfluss auf die Kaufentscheide betreffend der Ziff. I.A./B.1.10-13 der Anklageschrift gehabt haben können. Alle anderen Berichte wurden später verfasst und sind entweder inhaltlich klar falsche Gefälligkeitsberichte oder zumindest derart flüchtig, dass nicht ernsthaft auf sie abgestellt werden konnte. Warum das so war, konnte nicht restlos geklärt werden. Aufgrund der persönlichen Eindrücke an der Hauptverhandlung, insbesondere der Aussagen von BW.