IV.A.3.1.-3.13. [hier Ziff. 4.2 ff. unten]). Da in den meisten Fällen auch ein sogenanntes „baufachliches Gutachten“ vorlag, das sich explizit zu den ausgeführten Sanierungsarbeiten und den Berichten von BW.________ äusserte, können fundierte Aussagen zu den Mängeln in den Berichten gemacht werden und es erübrigt sich daher auch, ausführlicher auf die Behauptung der Privatklägerschaft, allein die CHF 12'000.00, die BW.________ pro 85 Auftrag erhalten habe, seien ein Indiz für Gefälligkeitsberichte, einzugehen.