_ gemacht. Auch auf Vorhalt des Stiftungsratsprotokolls vom 20.11.2007, in dem von „Überwachen“ der Sanierungsarbeiten durch BW.________ gesprochen wurde [pag. 8 12 011], hielt er an der Hauptverhandlung an seinen bisherigen Ausführungen, insbesondere seinem Verständnis des Auftrages von BW.________ fest und erklärte, das Protokoll sei unpräzise verfasst worden. A.________ dagegen behauptete, die Einsetzung von BW.________ habe nichts damit zu tun gehabt, dass schon mehrere Liegenschaften von der AT.________AG gekauft worden seien. Das Gericht hat keinen Anlass, an den Aussagen von I.________ zu zweifeln und stellt auf sie ab.