_ 2007, als er von A.________ im Zusammenhang mit den von der AT.________AG gekauften Liegenschaften beauftragt worden war, schon rund 15 Jahre für die BD.________-Gruppe tätig gewesen und kannte A.________ seit Anbeginn der gemeinsamen Tätigkeit für das K.________ in Zürich. Die Vorinstanz beleuchtete die Rolle von BW.________ anhand von drei Punkten wie folgt: - Zum Auftrag von BW.________ und dem Verständnis des Anlageausschusses der F.________ desselben (pag. WSG 29 133 f.): Unbestritten ist, dass BW.________ bezüglich der Frage, was sein Auftrag sein sollte, einzig mit A.________ gesprochen hatte, insbesondere hatte er weder mit I.________ noch CF.