Die Berichte – so wird in der Anklageschrift weiter festgehalten – seien zwar, mangels Angaben zu Wert von Liegenschaften und Sanierungen, für die Entscheidfindung hinsichtlich der Kaufpreise ungeeignet gewesen. Dennoch hätten sie den restlichen Mitgliedern des Anlageausschusses der F.________ den Eindruck vermittelt, die Liegenschaftsgeschäfte würden in geordnete Bahnen verlaufen, was sie von der weiteren Überprüfung der tatsächlichen Werte der Liegenschaften abgehalten habe (Ziff. I.A./B.1.15 [2. Punkt] der Anklageschrift). Unbestrittenermassen war BW.________ 2007, als er von A.______