33 183, Z. 12 ff.). Es kann dazu vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, worin sie insbesondere dargelegt hat, weshalb nachvollziehbar ist, dass sich die F.________ gestützt auf das wenig verlässliche Angebot und ohne Nachweis seriöser Kaufabsichten nicht auf Verhandlungen einliess (pag. WSG 29 132 f.). Auch sonst kann daraus, dass die F.________ die Kaufgeschäfte nicht rückabwickelte, nicht geschlossen werden, dass sie keinen Schaden erlitten hat, zumal gemäss der Rechtsprechung ein bloss vorübergehender Schaden genügt (vgl. BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430).