83 3.2.5.8. Das Angebot der DH.________AG Während vor der Vorinstanz mit Hinweis auf ein Schreiben der DH.________AG vom 12.12.2012, wonach diese bereit wäre, die der F.________ verkauften Liegenschaften zum Preis von insgesamt CHF 43'625'000.00 zu übernehmen (pag. 3 81 011), noch sinngemäss vorgebracht worden war, die F.________ hätte dieses Angebot einfach annehmen und damit jeden Schaden vermeiden können, wurde dies im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Lediglich C.________ erwähnte ein solches Rückkaufsangebot für das «ganze Paket» (vgl. pag. 33 183, Z. 12 ff.).