3.2.4.2 [in fine] oben). Der ermittelte Deliktsbetrag bewegt sich denn auch, fast einer Punktlandung gleichkommend, in der Grössenordnung des Gewinns, den die AT.________AG mit den Geschäften erzielte und im Bereich des Doppelten der geldwerten Vorteile, die A.________ dafür zugeschanzt erhielt. Bei diesen Übereinstimmungen können an den vorliegenden beweiswürdigenden Schlüssen zum Schaden keine Zweifel mehr bestehen, weshalb sich auch weitergehende Ausführungen zu den von den Verteidigern angestellten Berechnungen und geltend gemachten angeblichen Ungenauigkeiten der gutachterlichen Schätzungen erübrigen.