Wäre nämlich – was die Beschuldigten zweifellos wollten – das entsprechende Geschäft vollumfänglich abgewickelt worden, wäre die Differenz der tatsächlich ausgetauschten Leistungen entsprechend grösser ausgefallen. Schlussfolgerungen Ausgehend von den Berechnungen der Vorinstanz, jedoch mit der soeben erwähnten Differenzierung bei der Berücksichtigung der Verzinsung, hat die Kammer für jede der Liegenschaften die Differenz der ausgetauschten Leistungen konkret berechnet (Ziff. 4.2 ff. unten [jeweils unter dem Titel «Fazit»]), worauf hier verwiesen wird.