Das hat für die Liegenschaftsgeschäfte, die nicht vollständig abgewickelt wurden, Folgendes zur Konsequenz: Soweit sich aus der nicht geleisteten (Schluss-) Zahlung der F.________ einerseits und den (zu berücksichtigenden) Zahlungen aus der Verzinsung der ersten Kaufpreistranche plus der Leistungen aus der Mietzinsgarantie durch die AT.________AG andererseits ein Saldo zuungunsten der F.________ ergibt, ist insofern höchstens eine versuchte Tatbegehung möglich. Wäre nämlich – was die Beschuldigten zweifellos wollten – das entsprechende Geschäft vollumfänglich abgewickelt worden, wäre die Differenz der tatsächlich ausgetauschten Leistungen entsprechend grösser ausgefallen.