Wenn sie danach – etwa durch die in diesem Zusammenhang von Rechtsanwalt BB.________ erwähnte Verrechnungserklärung dieser Forderungen mit geltend gemachten Schadenersatzforderung im (sistierten) handelsgerichtlichen Verfahren (vgl. pag. 33 209) – am Vertrag festhält, geht es nicht mehr um eine unfreiwillige Vermögenseinbusse im Sinne eines Schadens, sondern um ein freiwilliges