Schliesslich geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass für die Berechnung des Deliktsbetrags bzw. des Schadens nicht auf den geschuldeten, sondern auf den tatsächlich geleisteten Kaufpreis – mithin den tatsächlichen Vermögensabfluss – abzustellen ist (vgl. die rechtlichen Ausführungen zum Vermögensschaden D.II.1.3 unten). Spätestens im Zeitpunkt des Einreichens der Strafanzeige wusste die F.________, dass die Kaufverträge wohl mit einem Willensmangel behaftet sind. Wenn sie danach – etwa durch die in diesem Zusammenhang von Rechtsanwalt BB.___