Die Kammer erachtet es daher als angebracht, die geleistete Verzinsung zur Hälfte bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen, während die andere Hälfte (also entsprechend einem Zinssatz von 2,5%) durch die erfolgte Anzahlung abgegolten wurde. Diese Rechnung erweist sich auch mit Blick auf die von den Parteien genannten Zinssätze als angemessen. Schliesslich geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass für die Berechnung des Deliktsbetrags bzw. des Schadens nicht auf den geschuldeten, sondern auf den tatsächlich geleisteten Kaufpreis – mithin den tatsächlichen Vermögensabfluss – abzustellen ist (vgl. die rechtlichen Ausführungen zum Vermögensschaden D.II.1.3 unten).