33 209) erwähnten in diesem Zusammenhang den damaligen Hypothekarzinssatz der BEKB von 2,75%. Die gewährten 5% können also wirtschaftlich betrachtet nicht im vollem Umfang Gegenleistung für die frühe – immerhin mit Schuldbriefen auch dinglich abgesicherte – Anzahlung gewesen sein, sondern es liegt auf der Hand, dass ein gewisser Teil darüber hinaus einen geldwerten Vorteil für die F.________ darstellte. Die Kammer erachtet es daher als angebracht, die geleistete Verzinsung zur Hälfte bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen, während die andere Hälfte (also entsprechend einem Zinssatz von 2,5%) durch die erfolgte Anzahlung abgegolten wurde.