Die Privatklägerin bringt insofern zu Recht vor, dass nicht davon auszugehen ist, dass ohne jede Verzinsung eine so frühe Anzahlung geleistet worden wäre. Man gibt das Geld nicht einfach gratis, sondern erwartet, dass es in gewissem Umfang verzinst wird. Die Verzinsung wurde aber deutlich über dem damals üblichen Zinsniveau gewährt; sowohl Fürsprecher B.________ (pag. 33 225) als auch die Privatklägerschaft (pag. 33 209) erwähnten in diesem Zusammenhang den damaligen Hypothekarzinssatz der BEKB von 2,75%.