im Rahmen des «Gesamtpakets» auch als solcher verstanden wurde. Die Verzinsung war aber eben nicht einfach vollumfänglich eine Gegenleistung für den Kaufpreis, sondern primär eine solche für die hohe Anzahlung, die lange Zeit vor dem teilweise mehr als zwei Jahre späteren Übergang von Nutzen und Gefahr an die AT.________AG – der bis zu diesem Zeitpunkt auch die Mietzinseinnahmen zustanden – geleistet worden war. Die F.________ konnte während dieser Zeit das Geld nicht anderweitig anlegen. Die Privatklägerin bringt insofern zu Recht vor, dass nicht davon auszugehen ist, dass ohne jede Verzinsung eine so frühe Anzahlung geleistet worden wäre.