Nach Überzeugung der Kammer greift daher ein reiner Vergleich des Kaufpreises mit dem Verkehrswert der Liegenschaft zu kurz. Vielmehr sind – grundsätzlich entsprechend dem differenzierten und überzeugenden Vorgehen der Vorinstanz – auch die Verzinsung der Kaufpreisanzahlung und die Mietzinsgarantie zu berücksichtigen. Letztere selbstverständlich nicht in der Höhe des Garantiebetrages, wie dies Fürsprecher B.________ teilweise in seinen Berechnungen gemacht hat, sondern in der (an die F.________ geflossenen) Differenz zwischen dem Nennwert der Garantie und den tatsächlich erzielten Mietzinsen.