146 StGB). Vorliegend war es gerade auch das «Gesamtpaket» samt dieser zusätzlichen vertraglichen Leistungen der AT.________AG, das die Ge- 81 schäfte für die F.________ interessant machte (vgl. Ziff. 3.2.5.1 oben). Insbesondere kann die abgegebene Mietzinsgarantie entgegen der Argumentation der Privatklägerschaft nicht als eine vom Kaufpreis völlig unabhängige Vertragsleistung betrachtet werden. Nach Überzeugung der Kammer greift daher ein reiner Vergleich des Kaufpreises mit dem Verkehrswert der Liegenschaft zu kurz.