Soweit geltend gemacht wird, die tatsächlichen Leistungen der AT.________AG aus Verzinsung der ersten Kaufpreistranche sowie aus der Mietzinsgarantie seien gänzlich ausser Acht zu lassen, wird verkannt, dass für die Schadensermittlung das gesamte Vermögen des Getäuschten berücksichtigt werden muss. Das bedeutet insbesondere, dass neben dem Abfluss beim Opfer ebenso die Gegenleistung bzw. der Zufluss vom Täter, selbst wenn in dieser Form dem Opfer unerwünscht, zu berücksichtigen ist (vgl. MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 164 zu Art. 146 StGB).