Sowohl die Strafklägerin als auch die Staatsanwaltschaft wandten sich gegen diese vorgenommenen Kürzungen und machten geltend, die F.________ habe einen deutlich höheren Schaden erlitten. Soweit geltend gemacht wird, die tatsächlichen Leistungen der AT.________AG aus Verzinsung der ersten Kaufpreistranche sowie aus der Mietzinsgarantie seien gänzlich ausser Acht zu lassen, wird verkannt, dass für die Schadensermittlung das gesamte Vermögen des Getäuschten berücksichtigt werden muss.