Dies deshalb, weil sie anders als die Staatsanwaltschaft nicht einfach den Verkehrswert vom Gesamtkaufpreis gemäss Vertrag abzog, sondern weil sie dem effektiv bezahlten Kaufpreis das «Gesamtpaket» bestehend aus Verkehrswert der Liegenschaft plus Zinszahlung plus Zahlung aus der Mietzinsgarantie gegenüberstellte. Nach Vornahme dieser Berechnung für jede der Liegenschaften belief sich der Deliktsbetrag auf rund CHF 4,6 Mio., wozu noch versuchte Delikte in der Höhe von CHF 1 Mio. dazukamen (vgl. pag. WSG 29 132). Sowohl die Strafklägerin als auch die Staatsanwaltschaft wandten sich gegen diese vorgenommenen Kürzungen und machten geltend, die F._