Berücksichtigung der weiteren Leistungen der AT.________AG Die Vorinstanz kam bei allen Geschäften zu tieferen Differenzbeträgen und damit auch zu einem gesamthaft tieferen Deliktsbetrag, als in der Anklageschrift festgehalten. Dies deshalb, weil sie anders als die Staatsanwaltschaft nicht einfach den Verkehrswert vom Gesamtkaufpreis gemäss Vertrag abzog, sondern weil sie dem effektiv bezahlten Kaufpreis das «Gesamtpaket» bestehend aus Verkehrswert der Liegenschaft plus Zinszahlung plus Zahlung aus der Mietzinsgarantie gegenüberstellte.