Ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen ergeben sich weder aus den übrigen Beweismitteln noch aus der – oberinstanzlich höchstens noch allgemein mitschwingenden – Kritik der Verteidiger. Dass daran auch das von Fürsprecher B.________ eingereichte Parteigutachten von EV.________ nichts ändert, vor allem weil dieser von einer falschen Annahme ausgegangen war, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (pag. WSG 29 130 f.). Dem gibt es nichts hinzuzufügen. Die Kammer stellt damit auf die schlüssigen Verkehrswertgutachten ab.