Zu einem höheren Preis hätte die F.________ als Pensionskasse auch kaum Objekte erwerben dürfen. Zum anderen hatten die anderen Ausschussmitglieder mit den Renditeberechnungen – Kapitalisierung der erwarteten Mietzinseinnahmen – vereinfachend auch dieselben Überlegungen zur Plausibilisierung des Kaufpreises angestellt, wie sie trotz aller Methodenvielfalt in sämtlichen (von der Staatsanwaltschaft eingeholten) Gutachten als wichtiger Faktor in die Verkehrswerte Eingang fanden. Aus diesen Gründen stellt die Kammer zur Ermittlung des ungefähren Wertes dieser effektiv von der AT.________AG erfolgten Leistung jeweils auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr ab.