Die Schadensfeststellung besteht demnach grundsätzlich darin, dass der Saldo nach dem möglicherweise schädigenden Ereignis mit dem hypothetischen Saldo, der ohne das fragliche Ereignis bestände, verglichen wird. Zur Beurteilung der Frage, ob das Vermögen der F.________ als Folge des Abschlusses der Liegenschaftsgeschäfte in seinem Gesamtwert tatsächlich geschmälert wurde, muss – wie dies schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – in concreto einander gegenübergestellt werden, wie viel die F.________ effektiv bis spätestens zur Einreichung der Strafanzeige (ab diesem Zeitpunkt stoppte sie jegliche Zahlun-