Die Bedeutung der Verkehrswerte im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2017 vom 15.11.2017 E. 5.2 mit Hinweis). Die Schadensfeststellung besteht demnach grundsätzlich darin, dass der Saldo nach dem möglicherweise schädigenden Ereignis mit dem hypothetischen Saldo, der ohne das fragliche Ereignis bestände, verglichen wird.