Rechtsanwalt D.________ machte unter Bezugnahme auf diese bereits vor der Vorinstanz und im Vorverfahren gemachten Berechnungen, in welchen die tatsächlichen Anschaffungs- und Sanierungskosten miteinbezogen würden, ebenfalls geltend, die vereinbarten Kaufpreise seien nicht übersetzt gewesen (pag. 33 259). Die Bedeutung der Verkehrswerte im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr