33 224 f.; ähnlich, aber ausgehend vom vorinstanzlich ermittelten Deliktsbetrag pag. 33 241). Die Vorinstanz habe in ihren Überlegungen fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass die vereinbarten und zur Ausführung bestimmten Sanierungen durch den Auftraggeber auch hätten bezahlt werden müssen. Auch wenn die F.________ entschieden hätte, die Sanierungsarbeiten nicht an die AT.________AG, sondern an eine andere Unternehmung zu vergeben, hätte sie die in Auftrag gegebenen Sanierungen zu hundert Prozent bezahlen müssen (pag. 33 238). Rechtsanwalt D.__