_ stellte in seinem oberinstanzlichen Plädoyer mehrere Berechnungen an. So zeige eine Addition der von der AT.________AG bezahlten Ankaufspreise, der danach realisierten Sanierungswerte bzw. Sanierungskosten, der Verzinsung der Kaufpreisanzahlung und der Mietzinsgarantien, dass die F.________ im Vergleich zu den verurkundeten Kaufpreisen von CHF 41'945'000.00 von der AT.________AG «Leistungsverpflichtungen und Gegenwerte» von CHF 39'389'548.00 erhalten habe. Dies ohne Berücksichtigung von anteilsmässigen Fixkosten, Steuern, Marge sowie der vier Gegengeschäfte (pag. 33 224 f.; ähnlich, aber ausgehend vom vorinstanzlich ermittelten Deliktsbetrag pag.