Rechtsanwalt D.________ betonte das hohe Risiko von Fehlüberlegungen, weil bei Immobilien anders als bei Wertpapieren oder Rohstoffen keine verlässlichen Werte beständen und es vorliegend zudem ein Gesamtpaket mit Sanierungsleistungen, Verzinsungen und Garantien zu beurteilen gelte. Die Schätzungen dürften bestenfalls als Indizien bzw. Hilfsmittel verwendet werden, nicht aber dafür, ob sich die Beschuldigten tatbestandsmässig verhalten hätten (pag. 33 256 f.). Fürsprecher B.________ stellte in seinem oberinstanzlichen Plädoyer mehrere Berechnungen an.