I.A./B.1.1–1.13 der Anklageschrift). Die Verteidiger bestritten wie bereits vor der Vorinstanz aus verschiedenen Gründen, dass die Geschäfte zu einem Schaden bei der F.________ geführt hätten. Zusammengefasst verwiesen beide darauf, dass in den Verkehrswertgutachten nur der wertvermehrende, nicht aber der werterhaltende Anteil bzw. nur rund 70% der Sanierungen berücksichtigt 78 worden seien (pag. 33 238 f.; pag. 33 259). Von Verkehrswerten sei im Anlageausschuss auch nie die Rede gewesen (pag. 33 236). Rechtsanwalt D.__