die Hälfte des errechneten Gewinns schwarz zugeschanzt. Insgesamt bekundet die Kammer keine Zweifel daran, dass die AT.________AG mit den anklagegegenständlichen Liegenschaftsgeschäften einen Gewinn von CHF 5 bis 6 Mio. erzielte und damit massiv von den Geschäften profitierte. Dieser Gewinn war für die Mitglieder des Anlageausschusses der F.________ nicht ersichtlich oder feststellbar. 3.2.5.7. Bestanden Wertdifferenzen zwischen dem Kaufpreis und den Verkehrswerten / Berücksichtigung der weiteren vertraglichen Gegenleistungen