Aus strafrechtlicher Sicht wird der Gewinn auch nicht durch irgendwelche Fixkosten oder gar Margen reduziert. Selbst wenn man, über die von der Vorinstanz vorgenommenen Korrekturen hinaus, gewisse allgemeine Betriebskosten berücksichtigt, ist immer noch von einem Gewinn von jedenfalls über CHF 5 Mio. auszugehen. Zur Plausibilisierung dieser Gewinnberechnung lohnt sich auch ein vergleichender Blick auf die Provisionszahlungen, die die AT.________AG bzw. C.________ an A.________ für den Abschluss ebendieser Liegenschaftsgeschäfte leistete. Mit rund CHF 2,6 Mio., zuzüglich eines weiteren geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit der Wohnung in Magadino, wurde A.________ ziemlich genau