3.2.5.6 f. unten) – ist der Schaden der F.________ bzw. der Deliktsbetrag nicht von den Kosten der AT.________AG abhängig und lässt sich insbesondere nicht aufgrund deren wenig zuverlässigen Buchhaltung ermitteln. Zum anderen fanden die von Fürsprecher B.________ aufgeführten Posten – insbesondere die Kosten für die Sanierung (nicht die Sanierungswerte), die (Differenz- )Zahlungen aus Mietzinsgarantien (nicht der Nennwert der Garantien) und der zu hohe Anrechnungswert der Liegenschaft Payerne – Eingang in die Gewinnberechnung. Aus strafrechtlicher Sicht wird der Gewinn auch nicht durch irgendwelche Fixkosten oder gar Margen reduziert.