Selbst unter Ausserachtlassung dieser Schlusszahlungen ist immer noch von einem sehr grossen Gewinn von fast CHF 6 Mio. auszugehen, was nicht vereinbar ist mit den Aussagen von C.________, man habe gar keinen Gewinn bzw. sogar rückwärts gemacht. Auch Fürsprecher B.________ hat ausgehend von den Aufwänden der AT.________AG aufzuzeigen versucht, dass die Liegenschaftsgeschäfte nicht für die F.________, sondern für die AT.________AG ein schlechtes Geschäft gewesen seien (pag. 33 224 ff. und 33 241). Zum einen – und darauf wird zurückzukommen sein (Ziff. 3.2.5.6 f. unten) – ist der Schaden der F.___