Da die genaue Höhe des Gewinns der AT.________AG sowohl für die rechtliche Würdigung als auch für den Deliktsbetrag nicht von Bedeutung ist, reicht es grundsätzlich aus, die Grössenordnung des Gewinns bzw. – mit Blick auf eine mögliche Ersatzforderung – den mindestens eingetretenen Vermögensvorteil zu bestimmen. Dass die AT.________AG mit den Liegenschaftsgeschäften mit der F.________ einen Millionengewinn erwirtschaftete, geht eindeutig aus ihrer eigenen Buchhaltung hervor. In diesen ertragsreichen Jahren wird C._____