WSG 29 129 f.). Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der effektiv von der AT.________AG realisierte Gewinn vor allem aufgrund der teilweise chaotischen Buchführung der AT.________AG und dem abrupten Abbruch der Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der F.________, noch bevor alle Liegenschaftsgeschäfte vollständig abgewickelt waren, nicht genau ermitteln lässt. Da die genaue Höhe des Gewinns der AT.________AG sowohl für die rechtliche Würdigung als auch für den Deliktsbetrag nicht von Bedeutung ist, reicht es grundsätzlich aus, die Grössenordnung des Gewinns bzw. – mit Blick auf eine mögliche Ersatzforderung – den mindestens eingetretenen Vermögensvorteil zu bestimmen.