Der vorinstanzlichen Einschätzung dieser «Gegengeschäfte» schliesst sich die Kammer an. Dies umso mehr, als der Verkehrswert der Liegenschaft Ostermundigen sogar nur CHF 10'000.00 (und nicht wie die Vorinstanz fälschlicherweise ausgeführt hat, CHF 100'000.00) unter dem von der AT.________AG bezahlten Kaufpreis lag. Dass die F.________ in zwei von drei Fällen relativ gute Geschäfte machte, erscheint auch vor dem Hintergrund der grossen Bedeutung der Geschäftsbeziehung des vergleichsweise kleinen M.________er Familienunternehmens mit der grossen BD.________-Gruppe nicht als aussergewöhnlich.