IV.A.3.1-3.13 [hier Ziff. 4.2 ff. unten]). Die Liegenschaft in Madiswil hätte sie gar zu besseren Konditionen verkaufen können, als sie dies effektiv getan hatte. Mit anderen Worten ändern die drei „Gegengeschäfte“ nichts am Beweisschluss bezüglich der angeklagten Liegenschaftsgeschäfte.