Zusammenfassung Aus dem gerade Gesagten ergibt sich, dass die F.________ mit dem Verkauf der Liegenschaften in Romont und Ostermundigen an die AT.________AG zwar zwei gute Geschäfte machte und sich nebst dem auf den Verkäufen erzielten Buchgewinn auch noch die Kosten für die Inserierung und allenfalls externe Bewertungen der Liegenschaften hatte sparen können. Diese Gewinne wiegen aber nicht annähernd die Verluste auf, welche die F.________ aus den angeklagten Liegenschaftsgeschäften machte (vgl. dazu ausführlich nachfolgend Ziff. IV.A.3.1-3.13 [hier Ziff.