Die Gutachterin begründete denn auch, warum der von der DG.________(Bank) angegebene Wert nicht zutreffend sein könne, indem sie auf den zu tiefen Mietwert pro m3 hinwies. Dass der Wert der Gutachterin wesentlich zutreffender sein dürfte als derjenige der DG.________(Bank) zeigt sich auch daran, dass die AT.________AG ihrerseits die Liegenschaft im Januar 2012 für CHF 3,35 Mio. weiterverkaufen konnte [pag. 3 99 165 ff.]. Zwar dürfte sie diverse Sanierungsleistungen erbracht haben, aber zweifellos nicht in einem die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis übersteigenden Wert.