der von ihr erstellten Gutachten kann auf das unten zu Ziff. I.A./B.1.5. der Anklageschrift Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. IV.A.3.5 [hier Ziff. 4.6.2]) und zusammenfassend gesagt werden, dass das Gutachten detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig ist, weshalb das Gericht auf den von der Gutachterin errechneten Wert abstellt. Die Gutachterin begründete denn auch, warum der von der DG.________(Bank) angegebene Wert nicht zutreffend sein könne, indem sie auf den zu tiefen Mietwert pro m3 hinwies.