4.14 unten]) schätzte [pag. 3 96 002 ff.]. Zur Person des Gutachters und den Qualitäten der von ihm erstellten Gutachten kann auf das unten zu Ziff. I.A./B.1.1. der Anklageschrift Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. IV.A.3.1 [hier Ziff. 4.2.2 unten]). Auch in Bezug auf die Liegenschaft in Madiswil stellt das Gericht vollumfänglich auf das Gutachten ab. DB.________ kam zum Schluss, dass die Liegenschaft per Übergang von Nutzen und Gefahr einen Verkehrswert von CHF 1,045 Mio. aufweise, CHF 95'000.00 mehr als die AT.________AG dafür hatte bezahlen müssen. Die F.______