Dieser unmittelbare Weiterverkauf erklärt wohl, warum C.________ in der Einvernahme behauptete, das Geschäft Madiswil sei nicht zustande gekommen bzw. seinen Verteidiger schreiben liess, die AT.________AG sei nie Eigentümerin dieser Liegenschaft geworden (vgl. pag. 3 99 162), obwohl sich der Eigentumsübergang aus dem Grundbuchauszug eindeutig ersehen lässt. Die Staatsanwältin liess die Liegenschaft gutachterlich schätzen, und zwar durch DB.________, welcher auch die Liegenschaften in Herzogenbuchsee (Ziff.IV.A.3.1 [hier Ziff. 4.2 unten]) und Heimenhausen (Ziff. IV.A.3.13. [hier Ziff. 4.14 unten]) schätzte [pag.