] und Heimberg, X._____strasse __ [pag. 1 1 557 ff.]). Hätten die Beschuldigten damals tatsächlich eine konsolidierte Betrachtungsweise anstellen wollen, insbesondere indem ein sehr lukratives Gegengeschäft einen (zu) hohen Kaufpreis hätte rechtfertigen sollen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Geschäfte nicht miteinander verknüpft, ja nicht einmal im anderen Vertrag erwähnt wurden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz – anhand der von der Kammer ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar eingeschätzten Verkehrswertgutachten für die Objekte Madiswil (vom 28.02.2014, Gutachter DB.________, pag. 3 96 002 ff.), Ostermundigen (vom 27.04.2014, Gutachter DC.________, pag. 3 93 001 ff.)