4.6 unten) – gab es in den anderen drei Fällen keinerlei Verknüpfung mit den Liegenschaftsgeschäften. Besonders erstaunlich ist dies deshalb, weil die Verurkundung in allen drei Fällen am selben Tag, wie diejenige eines anklagegegenständlichen Liegenschaftsgeschäfts vonstatten ging, bei den Geschäften Ostermundigen und Madiswil sogar bei demselben Notar in N.________ (vgl. die Kaufverträge vom 27.06.2007 über die Objekte Ostermundigen [pag. 7 23 358 ff.], Romont [pag. 7 23 384 ff.] und Bellmund [pag. 1 1 416 ff.] sowie vom 19.03.2008 über die Objekte Madiswil [pag. 9 12 112 ff.] und Heimberg, X._____strasse