M 04 001 011). Die in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von Fürsprecher B.________ eingereichten Vergleichszahlen vermögen am Schluss, dass die in den «Mietzinsvorschlägen nach Sanierung» präsentierten Renditen mit der erwähnten Ausnahme realitätsfremd waren, ebenfalls nichts zu ändern. Darin wird der «Mietzinsvorschlag» für einzelne Wohnungen dem «erzielten Zins» gemäss den Liegenschaftsabrechnungen in den Akten oder gemäss den ebenfalls eingereichten Ausdrucken des Portals Comparis gegenübergestellt und so eine geringe Abweichung von total nur 3,73% errechnet (pag. 33 214 ff.; pag. 33 228). Die Aussagekraft dieser Zahlen ist schon deshalb gering, weil die Auswahl generell (nur ein