Wie bereits angetönt hat sich eine seriöse Abschätzung bzw. Berechnung des nachhaltig erzielbaren Mietertrages beim Kauf und Sanierung einer vermieteten Liegenschaft grundsätzlich an der sog. relativen Methode und nicht an Marktmieten zu orientieren. Weshalb das vorliegend, wo doch die tatsächlich realisierbaren Mieteinnahmen für die F.________ ganz entscheidend im Vordergrund standen, anders sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Gerade bei der von Rechtsanwalt D.________ in diesem Zusammenhang genannten Liegenschaft R._____gasse __ in Thun förderte das gegen C.________ geführte Strafverfahren i.S.