33 176, Z. 4 ff.) geschlossen werden konnte, weil dieser in erster Linie von den mietrechtlich möglichen Mietzinserhöhungen abhängt. Er und seine Verteidigung betonten, entsprechende Berechnungen seien für ihn – wie auch für den Anlageausschuss insgesamt – unmöglich gewesen, weil er die aus den Sanierungen entstehenden Kosten nicht gekannt habe (pag. 33 10, Z. 16 ff.; pag. 33 1711, Z. 29; pag. 33 176, Z. 22 f.). Man habe, so die Verteidigung weiter, die Erneuerungs- und Sanierungskosten nicht kennen wollen, womit der Anlageausschuss bewusst die wichtigste Grundlage für die Berechnung der zukünftigen Mietzinserhöhungen aus der Hand gegeben habe.